§ 45 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

1. Rekruten, Gefreiten und Korporal

42,33 vH,

2. Zugsführer

44,43 vH,

3. Unteroffizier

47,84 vH,

4. Offizier

52,83 vH

des Bezugsansatzes§ 45 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2, über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Absatz eins, anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsin der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
    3. 3.Ziffer 3diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
    gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.
    1. 1.Ziffer einsder Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 undder Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Absatz eins, sowie Vergütungen nach den Absatz 3 und 4 und
    2. 2.Ziffer 2der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.der Summe der Monatsprämien nach Paragraph 6, Absatz eins,, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.
    Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
    1. 1.Ziffer einsdurch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, unddurch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und
    2. 2.Ziffer 2bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.
    Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz 2, mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

1. Rekruten, Gefreiten und Korporal

42,33 vH,

2. Zugsführer

44,43 vH,

3. Unteroffizier

47,84 vH,

4. Offizier

52,83 vH

des Bezugsansatzes§ 45 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2, über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Absatz eins, anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsin der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
    3. 3.Ziffer 3diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
    gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.
    1. 1.Ziffer einsder Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 undder Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Absatz eins, sowie Vergütungen nach den Absatz 3 und 4 und
    2. 2.Ziffer 2der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.der Summe der Monatsprämien nach Paragraph 6, Absatz eins,, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.
    Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
    1. 1.Ziffer einsdurch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, unddurch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und
    2. 2.Ziffer 2bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.
    Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz 2, mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

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