§ 40 HGG 2001 Fortzahlung im Bereich des Bundes

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999

(1) Anspruchsberechtigten in einem

1.

Dienstverhältnis zum Bund oder

2.

Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

1.

die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

1. Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

a)

2. pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen und

pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen

b)

und

32.

den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 21 lit. b und 3Z 2. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.04.2001 bis 24.07.2006

(1) Anspruchsberechtigten in einem

1.

Dienstverhältnis zum Bund oder

2.

Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

1.

die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden

1. Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

a)

2. pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen und

pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen

b)

und

32.

den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 21 lit. b und 3Z 2. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.

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