§ 36 HGG 2001 Anspruch und Umfang

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten, die
    1. 1.Ziffer einsMilizübungen oder
    2. 2.Ziffer 2freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    3. 3.Ziffer 3außerordentliche Übungen oder
    4. 4.Ziffer 4den Einsatzpräsenzdienst
    leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
  2. (2)Absatz 2Deckt die Pauschalentschädigung den VerdienstentgangEinkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten VerdienstentgangesEinkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.Deckt die Pauschalentschädigung den VerdienstentgangEinkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten VerdienstentgangesEinkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten, die
    1. 1.Ziffer einsMilizübungen oder
    2. 2.Ziffer 2freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    3. 3.Ziffer 3außerordentliche Übungen oder
    4. 4.Ziffer 4den Einsatzpräsenzdienst
    leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
  2. (2)Absatz 2Deckt die Pauschalentschädigung den VerdienstentgangEinkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten VerdienstentgangesEinkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.Deckt die Pauschalentschädigung den VerdienstentgangEinkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten VerdienstentgangesEinkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt.

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