§ 19 HGG 2001

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

1.

nicht oder

2.

nicht rechtzeitig oder

3.

nicht in vollem Umfang

durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

1.

in der dienstfreien Zeit oder

2.

jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.

Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Z 2 ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes begonnenen Behandlung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

1.

für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und

2.

für eine andere ärztliche Behandlung

a)

die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vereinbarten Kostensätze oder

b)

die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1 erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 Abs. 1 bis 5 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

(1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

1.

nicht oder

2.

nicht rechtzeitig oder

3.

nicht in vollem Umfang

durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

1.

in der dienstfreien Zeit oder

2.

jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.

Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Z 2 ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes begonnenen Behandlung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

1.

für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und

2.

für eine andere ärztliche Behandlung

a)

die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vereinbarten Kostensätze oder

b)

die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1 erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 Abs. 1 bis 5 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

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