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(1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des AuslandszulagengesetzesAuslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AuslZGAZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZGAZHG zukommt.
(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZGAZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.
(1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des AuslandszulagengesetzesAuslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AuslZGAZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZGAZHG zukommt.
(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZGAZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.