§ 10 HGG 2001 Auslandsübungszulage

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des AuslandszulagengesetzesAuslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AuslZGAZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZGAZHG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZGAZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2003

(1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des AuslandszulagengesetzesAuslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AuslZGAZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZGAZHG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZGAZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

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