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Strafbestimmungen
§ 54(Anm. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist: tritt mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, werAblauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)
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(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
Strafbestimmungen
§ 54(Anm. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist: tritt mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, werAblauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)
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(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.