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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und istAnm.: tritt mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafenAblauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft) Anmerkung, wertritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und istAnm.: tritt mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafenAblauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft) Anmerkung, wertritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)