§ 54 HebG Strafbestimmungen

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 54.Paragraph 54,

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und istAnm.: tritt mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafenAblauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft) Anmerkung, wertritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)

  1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
  2. 2.Ziffer 2jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
  3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
  4. 4.Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2, 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51durch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2,, 6 und 8, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2, oder Paragraph 51,enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
  5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  1. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  2. (3)Absatz 3Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2001
§ 54.Paragraph 54,

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und istAnm.: tritt mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafenAblauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft) Anmerkung, wertritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)

  1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
  2. 2.Ziffer 2jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
  3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
  4. 4.Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2, 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51durch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2,, 6 und 8, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2, oder Paragraph 51,enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
  5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  1. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  2. (3)Absatz 3Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

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