§ 41 HebG Informationsrechte und -pflichten

Hebammengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu
  1. (2)Absatz 2Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. 2.Ziffer 2die Strafgerichte über
      1. a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    das Österreichische Hebammengremium zu verständigen.
  3. (34)Absatz 34Die StaatsanwaltschaftenGerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. 2.Ziffer 2von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    3. 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    4. 2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für ein Mitglied zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium
    1. 1.Ziffer einsvon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. 2.Ziffer 2von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
    ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.
  5. (5)Absatz 5Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.
  6. (6)Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 7,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 6, umfasst Informationen betreffend Hebammen,
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsDie Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu
  1. (2)Absatz 2Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. 2.Ziffer 2die Strafgerichte über
      1. a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    das Österreichische Hebammengremium zu verständigen.
  3. (34)Absatz 34Die StaatsanwaltschaftenGerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. 2.Ziffer 2von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    3. 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    4. 2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für ein Mitglied zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium
    1. 1.Ziffer einsvon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowievon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. 2.Ziffer 2von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
    ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.
  5. (5)Absatz 5Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.
  6. (6)Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 7,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 6, umfasst Informationen betreffend Hebammen,
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten