Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(2) Die Fortbildungskurse sind, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, am Sitz einer Hebammenakademie oder in geburtshilflichen Abteilungen von Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten unter Bedachtnahme auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb einzurichten.
(3) Fortbildungskurse sind dem Landeshauptmann mindestens sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen (Anm. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen,
wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)
(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.
(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.
(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.
(1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(2) Die Fortbildungskurse sind, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, am Sitz einer Hebammenakademie oder in geburtshilflichen Abteilungen von Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten unter Bedachtnahme auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb einzurichten.
(3) Fortbildungskurse sind dem Landeshauptmann mindestens sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen (Anm. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen,
wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)
(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.
(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.
(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.