§ 33 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHaben Studierende einer Hebammenakademie bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in den Krankenpflegefachdiensten oder in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden Prüfungen durch die Direktorin/den Direktor der Hebammenakademie insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern und von der Verpflichtung zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht der jeweiligen Fächer.
  2. (2)Absatz 2Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
§ 33 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
  1. (1)Absatz einsHaben Studierende einer Hebammenakademie bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in den Krankenpflegefachdiensten oder in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden Prüfungen durch die Direktorin/den Direktor der Hebammenakademie insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern und von der Verpflichtung zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht der jeweiligen Fächer.
  2. (2)Absatz 2Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
§ 33 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

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