§ 31 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStudierende können vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des Hebammenberufes als untauglich erweisen:
    1. 1.Ziffer einswegen einer rechtskräftigen Verurteilung solcher strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, oder
    2. 2.Ziffer 2wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 30.Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 30,
  3. (3)Absatz 3Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist
    1. 1.Ziffer einsdie leitende Sanitätsbeamtin/der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
    2. 2.Ziffer 2der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
§ 31 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
  1. (1)Absatz einsStudierende können vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des Hebammenberufes als untauglich erweisen:
    1. 1.Ziffer einswegen einer rechtskräftigen Verurteilung solcher strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, oder
    2. 2.Ziffer 2wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 30.Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 30,
  3. (3)Absatz 3Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist
    1. 1.Ziffer einsdie leitende Sanitätsbeamtin/der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
    2. 2.Ziffer 2der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
§ 31 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

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