§ 30 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einsder Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
    2. 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
    3. 3.Ziffer 3einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
    4. 4.Ziffer 4der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und
    5. 5.Ziffer 5einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
  4. (4)Absatz 4Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.
§ 30 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
  1. (1)Absatz einsÜber die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einsder Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
    2. 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
    3. 3.Ziffer 3einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
    4. 4.Ziffer 4der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und
    5. 5.Ziffer 5einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
  4. (4)Absatz 4Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.
§ 30 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

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