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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(3) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
(4) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.
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(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(3) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
(4) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.