§ 29 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die Unbescholtenheit,
    4. 4.Ziffer 4die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oderdie Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder
    5. 5.Ziffer 5einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
    6. 6.Ziffer 6ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
    7. 7.Ziffer 7die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.
§ 29 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 26.09.2013
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. 2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die Unbescholtenheit,
    4. 4.Ziffer 4die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oderdie Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder
    5. 5.Ziffer 5einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
    6. 6.Ziffer 6ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
    7. 7.Ziffer 7die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.
§ 29 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

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