§ 29 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
§ 29 HebG (1weggefallen) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:

1.

die Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die Unbescholtenheit,

4.

die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder

5.

einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder

6.

ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder

7.

die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet istseit 27.09.2013 weggefallen. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 26.09.2013
§ 29 HebG (1weggefallen) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:

1.

die Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die Unbescholtenheit,

4.

die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder

5.

einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder

6.

ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder

7.

die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet istseit 27.09.2013 weggefallen. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.

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