§ 27 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
§ 27 HebG (1weggefallen) Die Leitung der Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgenseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die Akademieordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

(3) Die Akademieordnung ist den Studierenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
§ 27 HebG (1weggefallen) Die Leitung der Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgenseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die Akademieordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

(3) Die Akademieordnung ist den Studierenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten