§ 26 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
§ 26 HebG (1weggefallen) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einer/einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktorin/Direktor, die/der zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügtseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

(3) Für die Direktorin/den Direktor und für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist eine Stellvertretung vorzusehen.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
§ 26 HebG (1weggefallen) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einer/einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktorin/Direktor, die/der zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügtseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

(3) Für die Direktorin/den Direktor und für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist eine Stellvertretung vorzusehen.

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