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(1) Personen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.
(2) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs(Anm. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(1) Personen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.
(2) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs(Anm. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)