§ 21a GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen BescheideErkenntnisse der unabhängigen Verwaltungssenate BeschwerdeVerwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit an denvor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2013

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen BescheideErkenntnisse der unabhängigen Verwaltungssenate BeschwerdeVerwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit an denvor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

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