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(1) Unbeschadet des § 14 GGBG§ 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1,
1. | die Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist, | |||||||||||||||||
2. | die | |||||||||||||||||
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
und | ||||||||||||||||||
3. | denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, | |||||||||||||||||
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(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von
1. | Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt; | |||||||||
2. | Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird; | |||||||||
3. | Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind; | |||||||||
4. | Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; | |||||||||
5. | Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden; | |||||||||
6. | Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden; | |||||||||
7. | Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder |
(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
1. | eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des | |||||||||
2. | ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder | |||||||||
3. | eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/ | |||||||||
Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Abs. 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt. |
(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.
(1) Unbeschadet des § 14 GGBG§ 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1,
1. | die Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist, | |||||||||||||||||
2. | die | |||||||||||||||||
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
und | ||||||||||||||||||
3. | denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, | |||||||||||||||||
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(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von
1. | Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt; | |||||||||
2. | Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird; | |||||||||
3. | Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind; | |||||||||
4. | Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; | |||||||||
5. | Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden; | |||||||||
6. | Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden; | |||||||||
7. | Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder |
(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
1. | eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des | |||||||||
2. | ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder | |||||||||
3. | eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/ | |||||||||
Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Abs. 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt. |
(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.