§ 17 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein BegleitpapierBelege in elektronischer oder ein sonstiger NachweisPapierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt wirdund auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, in demaus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werdenersichtlich sind.

(2) Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweisdie Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.

Stand vor dem 22.05.2017

In Kraft vom 17.02.2006 bis 22.05.2017

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein BegleitpapierBelege in elektronischer oder ein sonstiger NachweisPapierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt wirdund auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, in demaus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werdenersichtlich sind.

(2) Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweisdie Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.

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