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§ 13. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung''“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 13. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung''“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.