§ 13 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 13. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 10.01.1998 bis 10.08.2001

§ 13. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für WissenschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

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