§ 2 GütbefG Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,).
  2. (2)Absatz 2Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);
    2. 2.Ziffer 2für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).
    3. 1.Ziffer einsfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im innerstaatlichen Verkehr;
    4. 2.Ziffer 2für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehrfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im grenzüberschreitenden Verkehr
    5. 3.Ziffer 3für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im grenzüberschreitenden Verkehr.
  3. (3)Absatz 3Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.
  4. (3)Absatz 3Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3.Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. (4)Absatz 4Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.Wer ein Gewerbe gemäß Absatz 2, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Artikel 11, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

Stand vor dem 17.03.2022

In Kraft vom 14.02.2013 bis 17.03.2022
  1. (1)Absatz einsDie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,).
  2. (2)Absatz 2Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);
    2. 2.Ziffer 2für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).
    3. 1.Ziffer einsfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im innerstaatlichen Verkehr;
    4. 2.Ziffer 2für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehrfür die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im grenzüberschreitenden Verkehr
    5. 3.Ziffer 3für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im grenzüberschreitenden Verkehr.
  3. (3)Absatz 3Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.
  4. (3)Absatz 3Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3.Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. (4)Absatz 4Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.Wer ein Gewerbe gemäß Absatz 2, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Artikel 11, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

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