§ 2 GütbefG Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);

2.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).

3.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.

(3) Eine KonzessionKonzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigtberechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine KonzessionKonzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigtberechtigen zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugengewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3.

(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

Stand vor dem 17.03.2022

In Kraft vom 14.02.2013 bis 17.03.2022

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);

2.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).

3.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.

(3) Eine KonzessionKonzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigtberechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine KonzessionKonzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigtberechtigen zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugengewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3.

(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

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