§ 7 GelverkG (weggefallen)

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.Abweichend von Absatz eins, endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.
§ 7 GelverkG (weggefallen) seit 14.02.2013 weggefallen.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 17.02.2006 bis 13.02.2013
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.Abweichend von Absatz eins, endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.
§ 7 GelverkG (weggefallen) seit 14.02.2013 weggefallen.

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