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(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen
1. | bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |||||||||
2. | bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. |
(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.
(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen
1. | bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |||||||||
2. | bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. |
(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.