§ 25 ProkG

Finanzprokuraturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) Die Tabelle in § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 in Kraft.

(5) § 16 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 29.12.2015 bis 06.08.2020

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) Die Tabelle in § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 in Kraft.

(5) § 16 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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