§ 63 EuWO Vergabe von Vorzugsstimmen

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2017

(1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

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