§ 56 EuWO Vorgang bei Wahlkartenwählern

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 59 Abs. 1 eingerichtet sind.

  1. (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 53, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 2, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  3. (3)Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 59 Abs. 1 eingerichtet sind.In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 10,) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, eingerichtet sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 18.02.2014 bis 31.12.2023
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 59 Abs. 1 eingerichtet sind.

  1. (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 53, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 2, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  3. (3)Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 59 Abs. 1 eingerichtet sind.In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 10,) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, eingerichtet sind.

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