§ 51 EuWO Betreten des Wahllokals

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 9a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

  1. (1)Absatz einsIns Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
  2. (2)Absatz 2Akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 9a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.Akkreditierte Personen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2023
(1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 9a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

  1. (1)Absatz einsIns Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
  2. (2)Absatz 2Akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß § 9a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.Akkreditierte Personen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

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