§ 41 EuWO

Europawahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (§ 9a Abs. 1) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 36 Abs. 1 und 3 sichtbar anzuschlagen.

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 01.07.2007 bis 28.02.2010

Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (§ 9a Abs. 1) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 36 Abs. 1 und 3 sichtbar anzuschlagen.

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