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(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.