§ 35 EuWO

Europawahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs-Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Ergänzungs-Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsteneinundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 15.03.1996 bis 30.09.2011

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs-Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Ergänzungs-Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsteneinundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen.

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