§ 34 EuWO

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Hierzu hat der Bundeswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einereines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateiübermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 24.05.2018

(1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Hierzu hat der Bundeswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einereines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateiübermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

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