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(1) Ist in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Bundeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführtengenannten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlags, der die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde vertreten kann.
(1) Ist in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Bundeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführtengenannten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlags, der die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde vertreten kann.