§ 23 EuWO Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

  1. (1)Absatz einsAm zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.2023
(1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

  1. (1)Absatz einsAm zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

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