§ 20 EuWO

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem BeifügenHinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde,bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2013

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem BeifügenHinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde,bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.

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