§ 19 EuWO Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Europawahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.

  1. (1)Absatz einsErfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 10) gemäß § 4 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 10,) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2023
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.

  1. (1)Absatz einsErfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 10) gemäß § 4 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 10,) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten