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(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat ereinen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die EintragungAufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-nicht Wahlberechtigten aus diesem zudem Wählerverzeichnis verlangen.
(2) Die EinsprücheBerichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des EinspruchsBerichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines Nicht-nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichneteUnterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebtmutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat ereinen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die EintragungAufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-nicht Wahlberechtigten aus diesem zudem Wählerverzeichnis verlangen.
(2) Die EinsprücheBerichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des EinspruchsBerichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines Nicht-nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichneteUnterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebtmutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.