§ 11 EuWEG Behörden im Berichtigungsverfahren

Europa-Wählerevidenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehördenjeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten EinsprücheBerichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichenvor, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Taghat die Einberufung der StreichungWahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu verständigenentfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2023

(1) Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehördenjeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten EinsprücheBerichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichenvor, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Taghat die Einberufung der StreichungWahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu verständigenentfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

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