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(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegenzu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegenzu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.