§ 8 EuWEG

Europa-Wählerevidenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegenzu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2013

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegenzu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

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