§ 7 EuWEG

Europa-Wählerevidenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seinerder Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat erBerichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die EintragungAufnahme einer nicht erfasstenzu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen.

(2) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebrachtgestellt wird, für jeden EinspruchsfallFall gesondert zu überreichen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Eintragung eineseiner zu Erfassendenerfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesemdiesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichneteUnterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2013

(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seinerder Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat erBerichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die EintragungAufnahme einer nicht erfasstenzu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen.

(2) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebrachtgestellt wird, für jeden EinspruchsfallFall gesondert zu überreichen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Eintragung eineseiner zu Erfassendenerfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesemdiesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichneteUnterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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