§ 5 EAVG Ausnahmen

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen: Von der Informationspflicht nach Paragraph 3, sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

  1. 1.Ziffer einsGebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
  2. 2.Ziffer 2im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach Paragraph 3, das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
  3. 3.Ziffer 3Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
  4. 4.Ziffer 4provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  5. 5.Ziffer 5Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
  6. 6.Ziffer 6Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
  7. 7.Ziffer 7frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen: Von der Informationspflicht nach Paragraph 3, sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

  1. 1.Ziffer einsGebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
  2. 2.Ziffer 2im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach Paragraph 3, das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
  3. 3.Ziffer 3Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
  4. 4.Ziffer 4provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  5. 5.Ziffer 5Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
  6. 6.Ziffer 6Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und
  7. 7.Ziffer 7frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

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