§ 49 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 49. Mit der Vollziehung dieses GesetzesBundesgesetzes sind das Bundesministeriumder Bundesminister für Verkehr, Innovation und verstaatlichte Betriebe und das BundesministeriumTechnologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 49. Mit der Vollziehung dieses GesetzesBundesgesetzes sind das Bundesministeriumder Bundesminister für Verkehr, Innovation und verstaatlichte Betriebe und das BundesministeriumTechnologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut.

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