§ 41 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im § 40 bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um die Feststellung der Entschädigung ansuchen.Das Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im Paragraph 40, bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um die Feststellung der Entschädigung ansuchen.
  2. (2)Absatz 2Die Einleitungen für die nach § 24 vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen können.Die Einleitungen für die nach Paragraph 24, vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen können.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im § 24 erwähnte Liste nicht gebunden.Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im Paragraph 24, erwähnte Liste nicht gebunden.
Paragraph 41,

Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die Paragraphen 22 bis 35 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im § 40 bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um die Feststellung der Entschädigung ansuchen.Das Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im Paragraph 40, bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um die Feststellung der Entschädigung ansuchen.
  2. (2)Absatz 2Die Einleitungen für die nach § 24 vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen können.Die Einleitungen für die nach Paragraph 24, vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen können.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im § 24 erwähnte Liste nicht gebunden.Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im Paragraph 24, erwähnte Liste nicht gebunden.
Paragraph 41,

Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die Paragraphen 22 bis 35 anzuwenden.

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