§ 41 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 41. (1) Das Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im § 40 bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um Auf das gerichtliche Verfahren über die FeststellungFestsetzung der Entschädigung ansuchen.

(2) Die Einleitungen fürund auf deren Leistung sind die nach § 24 §§ 22 vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen könnenbis 35 anzuwenden.

(3) Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im § 24 erwähnte Liste nicht gebunden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 41. (1) Das Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im § 40 bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um Auf das gerichtliche Verfahren über die FeststellungFestsetzung der Entschädigung ansuchen.

(2) Die Einleitungen fürund auf deren Leistung sind die nach § 24 §§ 22 vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen könnenbis 35 anzuwenden.

(3) Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im § 24 erwähnte Liste nicht gebunden.

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