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Wenn Kommt das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheitseiner Verpflichtung nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintrittinnerhalb der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistetLeistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zurdie zwangsweise Leistung der Entschädigung undsamt Verzugszinsen oder der VerzugszinsenSicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, oder zurRGBl. Nr. 79/1896, begehren. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist (Paragraph 33,) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Sicherheit auf dem WegeEntschädigung samt Verzugszinsen oder der ExekutionSicherheit nach den VorschriftenBestimmungen der Exekutionsordnung verhalten, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.
Wenn Kommt das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheitseiner Verpflichtung nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintrittinnerhalb der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistetLeistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zurdie zwangsweise Leistung der Entschädigung undsamt Verzugszinsen oder der VerzugszinsenSicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, oder zurRGBl. Nr. 79/1896, begehren. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist (Paragraph 33,) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Sicherheit auf dem WegeEntschädigung samt Verzugszinsen oder der ExekutionSicherheit nach den VorschriftenBestimmungen der Exekutionsordnung verhalten, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.