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§ 36. WennKommt das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheitseiner Verpflichtung nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintrittinnerhalb der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistetLeistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zurdie zwangsweise Leistung der Entschädigung und dersamt Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den VorschriftenBestimmungen der Exekutionsordnung verhalten, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.
§ 36. WennKommt das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheitseiner Verpflichtung nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintrittinnerhalb der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistetLeistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zurdie zwangsweise Leistung der Entschädigung und dersamt Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den VorschriftenBestimmungen der Exekutionsordnung verhalten, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.