§ 33 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 33. (1) Die gerichtlich festgestellteLeistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung ist, wenn sie in einem Kapitalsbetrage besteht, vor(§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem Vollzugeungenützten Ablauf der Enteignung zu leistendreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), soweitmit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder - sofern die Parteien nicht nach § 9 eine nachträgliche Leistung stattzufinden hatetwas anderes vereinbart haben - mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs.

(2) Wenn Kommt das Eisenbahnunternehmen einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als vierzehn Tage nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Zustellungseiner Verpflichtung nicht innerhalb der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahltLeistungsfrist nach, so isthat es zur Entrichtung derdie gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage des Vergleiches oderBeginn der Zustellung der Entscheidung verpflichtet. Hat aber das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht, so ist es in jedem Falle verpflichtet, die Verzugszinsen von dem Tage der Zustellung der Entscheidung, die die Entschädigung unter dem Vorbehalt der Auswahl feststellt,Leistungsfrist an zu vergüten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 33. (1) Die gerichtlich festgestellteLeistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung ist, wenn sie in einem Kapitalsbetrage besteht, vor(§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem Vollzugeungenützten Ablauf der Enteignung zu leistendreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), soweitmit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder - sofern die Parteien nicht nach § 9 eine nachträgliche Leistung stattzufinden hatetwas anderes vereinbart haben - mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs.

(2) Wenn Kommt das Eisenbahnunternehmen einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als vierzehn Tage nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Zustellungseiner Verpflichtung nicht innerhalb der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahltLeistungsfrist nach, so isthat es zur Entrichtung derdie gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage des Vergleiches oderBeginn der Zustellung der Entscheidung verpflichtet. Hat aber das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht, so ist es in jedem Falle verpflichtet, die Verzugszinsen von dem Tage der Zustellung der Entscheidung, die die Entschädigung unter dem Vorbehalt der Auswahl feststellt,Leistungsfrist an zu vergüten.

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