Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 20. (1) Wenn ein den Gegenstand Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen istAnspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheidesdie Behörde davon das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, umzu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der EnteignungEinleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu ersuchenlöschen.
(3) Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.
§ 20. (1) Wenn ein den Gegenstand Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen istAnspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheidesdie Behörde davon das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, umzu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der EnteignungEinleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu ersuchenlöschen.
(3) Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.