§ 20 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 20. (1) Wenn ein den Gegenstand Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen istAnspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheidesdie Behörde davon das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, umzu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der EnteignungEinleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu ersuchenlöschen.

(2) Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung in der betreffenden Grundbuchseinlage zu vollziehen.

(3) Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 20. (1) Wenn ein den Gegenstand Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen istAnspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheidesdie Behörde davon das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, umzu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der EnteignungEinleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu ersuchenlöschen.

(2) Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung in der betreffenden Grundbuchseinlage zu vollziehen.

(3) Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.

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