§ 18 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Enteignungsbescheide sind dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denen es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (§§ 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (Paragraphen 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.
  3. (3)Absatz 3Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Art. III Abs. 1).Aufgehoben; (EGVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Art. römisch III Absatz eins,).
  4. (4)Absatz 4Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. V.)Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch fünf.)
  5. (5)Absatz 5Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange er zu enteignen sei, ist unzulässig.
  6. (1)Absatz einsGegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Absatz 2,) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
  7. (2)Absatz 2Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.
  8. (3)Absatz 3Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie Enteignungsbescheide sind dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denen es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (§§ 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (Paragraphen 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.
  3. (3)Absatz 3Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Art. III Abs. 1).Aufgehoben; (EGVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Art. römisch III Absatz eins,).
  4. (4)Absatz 4Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. V.)Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch fünf.)
  5. (5)Absatz 5Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange er zu enteignen sei, ist unzulässig.
  6. (1)Absatz einsGegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Absatz 2,) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
  7. (2)Absatz 2Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.
  8. (3)Absatz 3Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.

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