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§ 17. (1) Der LandeshauptmannDie Behörde hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Aktenmit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellenfestzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. IV.)
(2) SoweitIm Enteignungsbescheid ist auch über die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und verstaatlichte Betriebe zustehenden Erledigung einer Frage abhängt3) vor, so ist die Entscheidung bis zum BekanntwerdenEntschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschiebenErgebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.
§ 17. (1) Der LandeshauptmannDie Behörde hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Aktenmit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellenfestzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. IV.)
(2) SoweitIm Enteignungsbescheid ist auch über die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und verstaatlichte Betriebe zustehenden Erledigung einer Frage abhängt3) vor, so ist die Entscheidung bis zum BekanntwerdenEntschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschiebenErgebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.