§ 16 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 16. (1) Der Verhandlungsleiter hat nach Tunlichkeit dahin zu wirken, daß ein Einverständnis unter den Parteien erzielt werde.

(2) Wird das Begehren um Enteignung zurückgezogen oder erklärt In der Enteignete seine Bereitwilligkeit,Enteignungsverhandlung ist auch die begehrte Enteignung zuzugestehen, so ist das in dem über die Verhandlung geführten Protokoll festzustellen.

(3) Die für die Entscheidung über die begehrte Enteignung maßgebenden Verhältnisse sind in jedem Falle zu ermitteln und die ErgebnisseHöhe der Erhebungen unter Angabe der benützten Grundlagen zu Protokoll zu bringen.

(4) In eine Erörterung über die infolge der Enteignung zu leistendeleistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist bei diesen Erhebungenauch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht einzugehenvorliegen.

(5) Die Erhebungen sind, sofern sie sich auf mehrere Katastralgemeinden auszudehnen haben, für jede Katastralgemeinde abzuschließen und dem Landeshauptmann vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 16. (1) Der Verhandlungsleiter hat nach Tunlichkeit dahin zu wirken, daß ein Einverständnis unter den Parteien erzielt werde.

(2) Wird das Begehren um Enteignung zurückgezogen oder erklärt In der Enteignete seine Bereitwilligkeit,Enteignungsverhandlung ist auch die begehrte Enteignung zuzugestehen, so ist das in dem über die Verhandlung geführten Protokoll festzustellen.

(3) Die für die Entscheidung über die begehrte Enteignung maßgebenden Verhältnisse sind in jedem Falle zu ermitteln und die ErgebnisseHöhe der Erhebungen unter Angabe der benützten Grundlagen zu Protokoll zu bringen.

(4) In eine Erörterung über die infolge der Enteignung zu leistendeleistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist bei diesen Erhebungenauch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht einzugehenvorliegen.

(5) Die Erhebungen sind, sofern sie sich auf mehrere Katastralgemeinden auszudehnen haben, für jede Katastralgemeinde abzuschließen und dem Landeshauptmann vorzulegen.

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