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A. Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung.
§ 11.(1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der dafür maßgebendenmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Ergebnissesder Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die zur Prüfung desohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die AnlageErteilung der Bahn darstellenden Bauentwurfes vorgenommen wird, festgestellteisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.
A. Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung.
§ 11.(1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der dafür maßgebendenmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Ergebnissesder Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die zur Prüfung desohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die AnlageErteilung der Bahn darstellenden Bauentwurfes vorgenommen wird, festgestellteisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.