§ 10 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigtenzu Enteignenden Sicherheit zu leisten.Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (Paragraphen 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigtenzu Enteignenden Sicherheit zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Vom Bund und den Ländern kann die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Ansuchen einer Partei wird die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zuständigen Gericht nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Zulänglichkeit der Sicherheit beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen.
  5. (2)Absatz 2Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.
  6. (3)Absatz 3Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden.
  7. (4)Absatz 4Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (Paragraph 11, Absatz 2,) im Enteignungsbescheid festzusetzen.
  8. (5)Absatz 5Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (Paragraph 18, Absatz 2,) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die Paragraphen 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigtenzu Enteignenden Sicherheit zu leisten.Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (Paragraphen 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigtenzu Enteignenden Sicherheit zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Vom Bund und den Ländern kann die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Ansuchen einer Partei wird die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zuständigen Gericht nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Zulänglichkeit der Sicherheit beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen.
  5. (2)Absatz 2Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.
  6. (3)Absatz 3Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden.
  7. (4)Absatz 4Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (Paragraph 11, Absatz 2,) im Enteignungsbescheid festzusetzen.
  8. (5)Absatz 5Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (Paragraph 18, Absatz 2,) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die Paragraphen 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.

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