§ 6 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.9999

Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.9999

Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.

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